§-Schlupfloch rund ums Thema Sex
Schlüpfrige Gesetzeslücken
Ist es erlaubt, sich nackt am Balkon zu sonnen? Übernimmt die Behandlung nach Sexunfällen die Unfallversicherung? Hier gibt's die schlüpfrigsten §-Schlupflöcher.
1. Schlupfloch: Matratzentest
Wer eine Matratze in einem Laden kauft hat kein gesetzliches Rückgaberecht. Und kann diese nur auf Kulanz des Verkäufers zurückzugeben. Wenn man jedoch einen Gegenstand im Internet kauft oder in einem Versandhandel, dann gibt es ein gesetzliches Rücktrittsrecht und innerhalb dessen darf man die Ware auch prüfen. Die Allerdings ist die fünftägige Nutzung einer Matratze keine Prüfung der Kaufsache.
(§355 BGB)
2. Schlupfloch: Nackt auf dem Balkon
Für diejenigen, die sich nahtlose Bräune wünschen, gilt: Das nackte Sonnenvergnügen auf dem Balkon ist erlaubt. Weder Vermieter noch Nachbarn können dem Bewohner verbieten, sich dort ohne Bekleidung zu sonnen. Denn der Balkon ist Teil der Wohnung und der Mieter kann sich dort so bewegen, wie es ihm gefällt. Voraussetzung ist, dass er niemanden belästigt, indem er das Schamgefühl anderer verletzt oder sexuelle Handlungen vornimmt.
(§ 118 OWiG)
3. Schlupfloch: Nackt an der Tür
In der eigenen Wohnung darf grundsätzlich jeder herum laufen wie es ihm gefällt. Wer einem Dritten nackt gegenüber tritt, hat jedoch möglicherweise eine strafbare exhibitionistische Handlung bewirkt. Und zwar dann, wenn er durch das Nacktsein seine eigene Sexualität oder die des anderen vorsätzlich stimuliert. Dies kann bis zur Körperverletzung oder Beleidigung reichen. Wer allerdings nur unachtsam nackt die Türe aufgemacht, bekommt kein rechtliches Problem.“
(§183 a StGB)
4. Schlupfloch: Zu langsam fahren verboten
Grundlos zu langsam fahren ist verboten. Das weiß eigentlich jeder. Was aber kaum jemand weiß ist, dass es nur dann verboten ist, wenn man dadurch jemand behindert. Ist das nicht der Fall, darf man auch langsamer als erlaubt fahren. Das gleiche gilt übrigens auch auf der Autobahn.
(StVO §3 Abs. 2)
5. Schlupfloch: Nebenjob als Webcamgirl
Vertraglich vereinbarte Nebentätigkeitsverbote oder Genehmigungserfordernisse sind wegen der gesetzlich garantierten Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nicht pauschal zulässig. Nur Nebentätigkeiten, die gegen berechtigte Interessen des Arbeitgebers verstoßen können ausgeschlossen werden. Zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer für ein Konkurrenzunternehmen arbeitet oder gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt. Ein Nebenjob an sich braucht auch keine Genehmigung des Hauptarbeitgebers, allerdings muss man seinen Zweitjob anzeigen.
(Art. 12 GG)
6. Schlupfloch: Pornomail als Dienstunfall
Tatsache! Porno-Mails können psychische Erkrankungen auslösen und gelten dann als Dienstunfall! Das hat jetzt das In dem konkreten Fall hatte ein Polizist einem anderen Beamten eine E-Mail mit einem Dateianhang sexuellen Inhalts geschickt. Dies könne beim Empfänger eine psychische Erkrankung auslösen, entschied das Gericht. Da dadurch ein plötzliches, auf äußerer Einwirkung beruhendes, in zeitlicher und örtlicher Hinsicht bestimmbares Ereignis in Ausübung des Dienstes eingetreten sei, könne ein Dienstunfall vorliegen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 23 K 5235/07).
7. Schlupfloch: Geld für Sex
"Geld für Sex" erfüllt den Straftatbestand der Beleidigung. Wer einem anderen für die Vornahme sexueller Dienste Geld anbietet, macht sich wegen Beleidigung strafbar. Das entschied das Oberlandesgericht.
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 06.01.2011- 1 Ss 204/10 - )
8. Der Sexunfall
Normalerweise sind Unfälle bei der Ausübung von Geschlechtsverkehr von der Unfallversicherung erfasst. Zum Beispiel, wenn einer der Handelnden aus dem Bett fällt. Handelt es sich aber um Verletzungen aus der Verwendung von Sexspielzeug, dann liegt kein Unfall vor und die Unfallversicherung muss nicht zahlen.
(Oberlandesgericht Hamm AZ.: I – 20 U 10/11)