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§-Schlupfloch für Restaurants, Lieferdienste und mehr

Rund ums Essen

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Muss ein Pizzalieferant immer passendes Wechselgeld dabei haben? Ist der Wirt verpflichtet, immer Restaurantgutscheine akzeptieren? Die wichtigsten §-Schlupflöcher rund ums Essen.

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1. SL: Kein passendes Wechselgeld – keine Pizza!

Wer sich Essen bei einem Lieferservice nach Hause bestellt, ist verpflichtet den Rechnungsbetrag passend vorzuhalten, so die EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998, Art. 11 Satz 3. Der Liefervertrag mit einem Pizzaservice ist letztlich ein Kaufvertrag, zumeist als Fernabsatzgeschäft ausgestaltet, d.h. per Telefon abgeschlossen. Der Pizzaservice ist zur Lieferung der Pizza verpflichtet, der Kunde zur Bezahlung. Bezahlung bedeutet, dass er gesetzliche Zahlungsmittel in Höhe des Kaufpreises übereignen muss. Wenn der Lieferant nicht wechseln kann oder will, dann hat der Käufer seine Zahlungspflicht nicht erfüllt. Ohne Bezahlung ist der Lieferant aber nicht verpflichtet, die Pizza zu übereignen. Außerdem: der Kunde hat wegen Nichterfüllung des Vertrages und Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht dem Pizzadienst den Schaden zu ersetzen, der im Wert der Pizza liegt – schließlich kann die Pizza nicht einfach weiterverkauft werden. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB

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2. SL: Aber bitte mit Hose!

Wirte können in ihren Restaurants von einem umfangreichen Hausrecht Gebrauch machen. Das geht sogar so weit, dass den Gästen eine Kleiderordnung vorgeschrieben werden kann, so das Amtsgericht München, Az.: 223 C 5318/10. Im zugrunde liegenden Fall, verlangte ein Ehepaar einen Teil der Reisekosten für einen Pauschalurlaub zurück, weil der Mann beim Abendessen im Hotelrestaurant darum gebeten wurde, er möge eine lange Hose anziehen. Das Gericht wies die Klage ab, da es zur Schonung des ästhetischen Empfindens anderer Gäste, durchaus üblich sei und verlangt werden könne, lange Hosen zu tragen. Selbst wenn beispielsweise ein anderer Gast eine kurze Hose trägt, kann es nicht als Diskriminierung gewertet werden, da der Gleichbehandlungsgrundsatz im Privatrecht nicht angewendet werden kann, § 903 BGB. Amtsgericht München, Az.: 223 C 5318/10

Abenteuer Leben 2013

§-Schlupfloch: Gastronomie (1)

Heißhunger auf Pizza, aber kein passendes Kleingeld - darf der Lieferservice die bestellte Ware wieder mitnehmen?

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3. SL: Wer´s findet, MUSS es behalten!

Der Finder einer verlorenen Sache ist zur Verwahrung der Sache nach § 966 Abs. 1 BGB verpflichtet. Er hat den Fund bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Anzeige, erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache (§973 Abs. 1 BGB). Das heißt im Umkehrschluss, dass der Finder die Fundsache anzeigen und mindestens sechs Monate lang aufbewahren muss. Darüber hinaus kann der Finder vom Empfangsberechtigten einen Finderlohn lt. § 971 Abs. 1 BGB verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht (§ 971 Abs. 2 BGB). Rechtlich korrekt ist es, die Fundsache beim Fundbüro abzuliefern. Nur dadurch kann man sich von der Aufbewahrungspflicht befreien. § 966 Abs. 1 BGB

4. SL: Mein Tisch, dein Tisch?!

Reserviert ein Paar einen Tisch in einem Restaurant und ist dann auch zum vereinbarten Zeitpunkt vor Ort, haben die Gäste ein Anrecht auf diesen Tisch. Ist der vom Kellner zugewiesene Tisch von der Größe her für mehr als nur zwei Personen geeignet, muss dies das Paar so hinnehmen. Bei einem reservierten Tisch muss es das Paar allerdings NICHT akzeptieren, wenn der Kellner noch weitere Gäste mit an den Tisch setzten will, weil das Restaurant zum Beispiel voll besetzt ist. Hier ist das Lokal selbst schuld, wenn die Gäste ihren reservierten Tisch ganz für sich alleine haben wollen, § 241 BGB.

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5. SL: Teure Beilagenänderung

Wenn nur in den AGBs der Gaststätte ein Hinweis darauf enthalten ist, dass Beilagenänderungen grundsätzlich 3 Euro kosten (egal, ob die Beilage preislich gleichwertig ist, oder nicht), dann würde dies eine unangemessene Benachteiligung des Gastes nach § 307 BGB darstellen. Danach sind Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, § 306 BGB. Schließlich kann ein verständiger Gast nicht damit rechnen, dass so etwas Pauschalkosten verursacht, geschweige denn, wie hoch die Kosten dafür wären. Dafür kann also kein Geld verlangt werden. Die Gäste müssen nichts für die Beilagenänderung bezahlen. §§ 306, 307 BGB

6. SL: Die Sache mit dem Gutschein

Nach den §§ 133, 157, 241 ff. BGB ist der jeweilige Schuldner verpflichtet, seine Leistung über die vereinbarte Sache zu erbringen. Das heißt, der Wirt schuldet dem Gast das bestellte Essen und der Gast dem Wirt die Bezahlung des Essens. Ob dies nun in Form von Bargeld oder eines Gutscheines erfolgt - solange der Gutschein noch gültig ist. Es ist daher völlig unerheblich, ob die Hildebrands den Gutschein schon vor dem Essen, oder erst danach beim Kellner vorgezeigt haben. Der Kellner muss den Gutschein auf jeden Fall akzeptieren. §§ 133, 157, 241 ff. BGB

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7. SL: Eigenes Essen in die Gaststätte mitbringen - erlaubt?

Im Restaurant hat der Gastwirt zwar ein umfangreiches Hausrecht. Er kann beispielsweise das Mitbringen und Verzehren von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken verbieten. Wenn der Wirt das nicht möchte, kann er die Gäste bitten, das Essen der eigenen Speisen einzustellen und gegebenenfalls auch bitten zu gehen.

Einer Mutter jedoch zu verbieten, ihr Baby oder Kleinkind zu füttern, das spezielle Lebensmittel benötigt, wäre nach § 138 BGB sittenwidrig. Die Kellnerin darf der Mutter das Füttern des Kindes mit selbstmitgebrachten Sachen also trotz Hausrecht nicht verbieten. § 138 BGB

8. SL: Sicherheit mit Gewähr

Gastwirte müssen für die Garderobe grundsätzlich keine Haftung übernehmen. Außer: das Personal nimmt einem Gast den Mantel mit dem Zusatz, er werde „in Sicherheit gebracht“, ab, so das Amtsgericht Dortmund, Az.: 126 C 478/04. Im zugrunde liegenden Fall nahm eine Kellnerin den Mantel einer Frau entgegen und sagte, sie werde ihn "in Sicherheit" bringen. Trotzdem verschwand der Mantel. Wegen der Bemerkung der Kellnerin sei aber ein so genannter Verwahrungsvertrag zwischen dem Lokalinhaber und dem Gast geschlossen worden, so das Gericht. Daher hafte der Wirt trotz des Haftungsausschlusses. Der Wirt hätte alles ihm Zumutbare machen müssen, um den Mantel vor Verlust zu schützen. Anders wäre es gewesen, wenn die Kellnerin den Mantel kommentarlos entgegen genommen hätte. Dann hätte lediglich eine unverbindliche Gefälligkeitshandlung vorgelegen und der Wirt hätte sich auf den Haftungsausschluss berufen können, § 688 BGB.

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