§-Schlupfloch: Freizeit
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1. Schlupfloch: Haftungsstreit im Getränkemarkt
Pech für Ladenbesitzer. Auch wenn ein Kunde noch nichts gekauft hat, wegen der Vertragsanbahnung haftet bei Unfällen trotzdem der Ladenbesitzer. (Cic culpa in contrahendo § 311 BGB)
2. Schlupfloch: Der Nussbaum-Streit
Normalerweise kann jeder pflanzen, was und wo er will. Sollten aber durch Aktivitäten für die Nachbarn starke Beeinträchtigungen auftreten, so kann das Gericht hier zugunsten des Nachbarn, in diesem Fall für den Allergiker entscheiden. Kommt es nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachbarn kann jeder pflanzen, was er will.
(Amtsgericht Augsburg, AZ: 2 C 2757/97)
3. Schlupfloch: Kabelanschlusszwang
Der Kabelanschluss muss von allen Parteien im Haus gezahlt werden, egal, ob alle ihn nutzen oder nicht. Es besteht die Möglichkeit, das Kabel auf eigene Kosten abzuklemmen, allerdings nur dann, wenn für andere Mieter dadurch keine Beeinträchtigung entsteht. (§§ 311, 307ff BGB)
4. Paragraphen-Schlupfloch: Deko-Freibrief
Der Vermieter kann nicht vorschreiben, wie Fenster oder Wohnung zu dekorieren sind. Solange kein Schaden in der Wohnung entsteht, können Mieter (an)malen, was sie wollen. (Art. 2 GG, §§ 311, 242 BGB)
5. Schlupfloch: Ohrstöpselalarm
Gemäß § 23 I StVO ist ein Verkehrsteilnehmer - ob auf zwei oder vier Rädern unterwegs - dazu verpflichtet, es zu unterlassen, sowohl seine Sicht als auch sein Gehör zu beeinträchtigen. Fraglich an dieser Stelle ist, wann eine Beeinträchtigung vorliegt. Das Musikhören per Kopfhörer während des Motorradfahrens ist nicht generell verboten. Eine Beeinträchtigung liegt jedenfalls dann vor, wenn durch zu laute Musik gewisse Grenzwerte überschritten werden. (§ 23 I StVO)
6. Schlupfloch: Schuhe im Hausflur
Im Hausflur abgestellte Schuhe gefährden nicht grundsätzlich den ordnungsgemäßen Gebrauch des gemeinschaftlichen Hausflurs. Das Verbot, Schuhe vor der Wohnungstür abzustellen, geht zu weit und würde den Mieter unverhältnismäßig einschränken - so das Urteil des Amtsgerichts Lünen. (§ 15 II WEG, AG Lünen AZ: 22 II 264/00 WEG)
7. Schlupfloch: Blitzerwarnung
Wer andere Autofahrer vor Blitzanlagen warnt, macht sich unter Umständen strafbar. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem Beschluss einem Autofahrer verboten, andere Verkehrsteilnehmer durch Schilder mit der Aufschrift "Radar!" zu warnen. Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, dass solche Warnungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 NWPolG (Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen) darstellen. (AZ: 5 B 2601/96)
8. Schlupfloch: Nicht für Fußballfans
Pech für den Wirt. Da die abgewiesenen Gäste in diesem Fall eine Reservierung haben und nicht speziell auf eine Kleidervorschrift hingewiesen wurde, können die beiden in Fußballkluft erscheinen . Der Wirt kann ihnen den Tisch nicht verwehren, sollte das Outfit der einzige Grund sein. Ohne Reservierung hätte der Wirt auf sein Hausrecht pochen können. Ein Schlupfloch für Fußballfans mit Reservierung. (§ 311 BGB)