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§-Schlupfloch-Dicke Luft

Dicke Luft

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© dpa

Ob in der Nachbarschaft, auf dem Parkplatz oder am Arbeitskraft, dicke Luft will in der Regel vermieden werden. 

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1. Schlupfloch: Dicke Luft in Kirchenangelegenheiten

Es kann tatsächlich passieren, dass jemand Kirchensteuer zahlen muss, obwohl er aus der Kirche ausgetreten ist. Dann handelt es sich um das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen“. Dabei wird bei der Berechnung der Kirchensteuer eines Kirchenmitglieds, das selbst kein oder nur ein geringes Einkommen hat, das des Ehepartners zur Berechnung der Kirchensteuer herangezogen. Das ist allerdings nur bei Ehegatten der Fall, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt sind. Genau genommen ist das Kirchenmitglied der/die Steuerpflichtige.

Faktisch gesehen muss aber das Geld des Verdieners zur Berechnung herhalten – sogar, wenn dieser gar kein Kirchenmitglied mehr ist! Trotz gesetzlicher bundesweiter Einführung wird dieses Kirchgeld in den einzelnen Bundesländern uneinheitlich erhoben – Informationen dazu finden sich im Kirchensteuergesetz (KiStG) des jeweiligen Landes. (KiStG; § 26 EStG)

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2. Schlupfloch: Dicke Luft aus der Nachbarsküche

Ist eine Wohnung schlecht abgedichtet, kann der betroffene Mieter bei Geruchsbelästigung durch die Nachbarn die Miete um bis zu 20 Prozent kürzen. Im Extremfall kann ein Wohnungseigentümer bzw. Vermieter sogar zum Einbau einer Dunstabzugshaube verurteilt werden. Und dem stinkenden Mieter kann die Kündigung drohen. (Akz. 12 C 478/93; Akz. 221 C 409/91)

§-Schlupfloch: Dicke Luft 11.9.

§-Schlupfloch: Dicke Luft

Die ganze Zeit nur Geschrei in der Wohnung nebenan – aber kann man eigentlich rechtlich gegen brüllende Nachbarn vorgehen? Und was ist, wenn sogar Gewalt angedroht wird? Darf – oder muss man sogar – eingreifen?

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3. Schlupfloch: Dicke Luft am Parkplatz

Die Straßenverkehrsordnung besagt, dass Platz sparend zu parken ist und die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen nicht behindert werden darf. Querparkern, die zwei Parkplätze blockieren, drohen 10 Euro Bußgeld. (§ 12 Abs. 3 & 6 StVO)

4. Schlupfloch: Dicke Luft am Arbeitsplatz

Kranke Arbeitnehmer haben zuhause zu bleiben, um Kollegen nicht anzustecken und bald möglichst wieder gesund und arbeitsfähig zu werden. Ein Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht und muss einen Arbeitnehmer daher ggfs. nach Hause schicken.
Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Kündigungsgründen: betriebliche (finanzielle Lage des Unternehmens, Umstrukturierung etc.) oder verhaltensbedingte (unkollegiale, beleidigende etc. Verhaltensweisen des Arbeitnehmers). Furzt jemand wiederholt im Büro und macht anderen dadurch normale Arbeit unmöglich, droht die verhaltensbedingte Kündigung. (Akz. 2 AZR 666/97; KSchG)

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5. Schlupfloch: Dicke Luft in der Beziehung

Verbreitet man absichtlich Unwahrheiten über einen anderen, die diesen in der Öffentlichkeit bloßstellen können, macht man sich übler Nachrede oder Verleumdung schuldig. Bei einem begründeten Verdacht auf eine Straftat (in diesem Beispiel Körperverletzung) muss man aber sogar handeln. Im Ernstfall darf man sein Gegenüber dabei auch mit Gegengewalt in die Schranken weisen – das wird als Notwehr bezeichnet, wenn es einen selbst vor Angriffen schützt. Nothilfe ist es, wenn man dadurch einen Angriff auf einen Dritten abwehrt. Beide Fällen bleiben ohne rechtliche Konsequenzen, auch wenn sich der Verdacht als unbegründet erweist. Voraussetzung ist aber, dass die Reaktion in einem adäquaten Verhältnis zum Verdacht steht. (§ 32 Abs. 2 StGB; § 323c StGB)

6. Schlupfloch: Dicke Luft mit Bullen oder Polizisten?

Ausschlaggebend dafür, ob man sich durch die Bezeichnung „Bulle“ wegen Beleidigung strafbar macht oder nicht, ist die Frage, ob der Ausdruck beleidigend (also als Schimpfwort) verwendet wurde. So urteilte das Landgericht Regensburg, dass die mundartliche Bezeichnung von Polizeibeamten als „Bullen“ keine Beleidigung sei. (Akz. 3 Ns 134 Js 97458/04; § 185 StGB)

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7. Schlupfloch: Dicke Luft im Mietshaus

Regelmäßiges Geschrei der Nachbarn muss man sich ebenso wenig gefallen lassen wie jede andere Ruhestörung. Zunächst muss man das Gespräch mit dem Nachbarn suchen. Ist das nicht möglich und kann auch der Vermieter die Sachlage nicht ändern, darf die Miete um 20 % gemindert werden. Die greift spätestens dann, wenn die Polizei zu einem Einsatz gerufen wurde. Wird es im Mietshaus trotz alledem nicht ruhiger, kann der Vermieter den Streithähnen die Wohnung kündigen. (§ 536 BGB)

8. Schlupfloch: Dicke Luft durch Zigarettenqualm

Qualmen in den eigenen vier Wänden ist erlaubt. Es ist als Konsequenz freier Willensentscheidung gestattet – so das Urteil des Landgerichts Köln (Akz. 9 S 188/98). Bei Abschluss des Mietvertrags muss ein Mieter daher nicht angeben, dass er Raucher ist – er darf auf derartige Fragen schweigen, jedoch nicht lügen (Akz. 1 C 288/92). Selbst starkes Rauchen in der Mietswohnung ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund (Akz. C 175/90-12). Auch das Rauchen auf dem Balkon kann dem Mieter nicht verboten werden – selbst dann nicht, wenn der Rauch in die darüber liegende Wohnung zieht (Akz. 6 C 510/98).

Der BGH hat zudem entschieden, dass es sich beim Rauchen um vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung handelt und deshalb dem Vermieter auch keine zusätzlichen oder besonderen Schadensersatzansprüche für die durch das Rauchen verursachten Nikotinrückstände (an Wänden zum Beispiel) entstehen. (Akz. 9 S 188/98; Akz. C 175/90-12)

Linktipps:

Kontakt zu unserem Rechtsanwalt Thomas Krawitz stellen Sie hier her:
http://www.jura.uni-muenchen.de/personen/krawitz_thomas/index.html
 

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