§-Schlupfloch: Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
Wo kann man dem Gesetzt in Sachen Arbeitsrecht ein Schnippchen schlagen?
1. Schlupfloch: Unzulässige Bewerbungsfragen
Der zukünftige Arbeitgeber darf nicht alles erfahren, sondern nur Dinge, die im direkten Zusammenhang mit dem angebotenen Job stehen. Bei unzulässigen Fragen ist sogar das Lügen erlaubt. (GG Art. 2, Persönliche Freiheitsrechte und § 7 AGG, Benachteiligungsverbote)
2. Schlupfloch: Kündigung vor Arbeitsantritt
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dürfen schon vor Arbeitsantritt wieder kündigen, wenn dabei die Kündigungsfristen eingehalten werden. (§ 622 BGB, Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen)
3. Schlupfloch: Überwachung, Nutzung von Internet und eMail
Ist das private Surfen im Büro verboten, dann darf der Arbeitgeber das auch überwachen. Ist es allerdings geduldet oder erlaubt, darf er das Surfverhalten nicht überwachen. (GG Art. 2, Persönliche Freiheitsrechte und § 4 BDSG, Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung)
4. Schlupfloch: Lohnkürzung
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, eine angebotene Lohnkürzung hinzunehmen. Der Arbeitgeber muss ein eventuelles „Nein“ akzeptieren. (§ 611 BGB, Vertragstypische Pflichten)
5. Schlupfloch: Form der Kündigung
Mündliche Kündigungen sind unwirksam, selbst wenn sich beide Parteien einig sind. (§ 623 und § 126 BGB, Schriftform der Kündigung)
6. Paragraphen-Schlupfloch: Gründe für Kündigung
Kündigungen dürfen nicht grundlos oder aufgrund von Kleinigkeiten erfolgen. (§ 1 KSchG, Sozial ungerechtfertigte Kündigung und $ 626 BGB, Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
7. Schlupfloch: Begründung der Kündigung
Der Arbeitnehmer hat kein Recht darauf, den Grund für eine Kündigung zu erfahren. Nur dem Arbeitsgericht und dem Betriebsrat gegenüber muss der Arbeitgeber den Grund bekannt machen. (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB, § 22 Abs. 3 BBiG, Kündigung eines Azubi nach Probezeit und § 38 SGB II, Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden)
8. Schlupfloch: Vertragsgemäße Beschäftigung
Arbeitnehmer müssen nur Aufgaben erfüllen, die auch in ihrem Arbeitsvertrag stehen oder im weiteren Sinne zu ihrem Tätigkeitsfeld gehören.
(§ 106 GewO, Weisungsrecht des Arbeitgebers)
9. Schlupfloch: Urlaubsanspruch bei Kündigung
Bei Kündigung im zweiten Halbjahr besteht Urlaubsanspruch für die vollen 12 Monate. (§ 5 Abs. 1 c BUrlG )
Linktipps:
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