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§-Schlupfloch: Alltagssorgen

Alltagssorgen

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Holen Sie sich rechtliche Tipps für den Alltag

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1. Schlupfloch: Teure Bewerbung

Eine gefühlte Ewigkeit ist man zur Schule gegangen, hat vielleicht sogar noch studiert und dann fleißig Bewerbungen geschrieben. Jetzt ist sie endlich da, die Einladung zu einem persönlichen Gespräch. Blöd nur, dass man dafür durch das halbe Land fahren muss. Das kann teuer werden! Was viele Bewerber aber nicht wissen: Der Stellenanbieter ist in der Regel verpflichtet, für sämtliche Aufwendungen des Bewerbers aufzukommen, wenn er diesen zu einem Vorstellungsgespräch einlädt. Und zwar auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt. Dazu zählen Fahrtkosten, Verpflegungskosten und Übernachtungskosten. Kommt der Bewerber mit dem Wagen, gibt es eine Kilometerpauschale. Bei Bahnfahrten wird die Hin- und Rückfahrt 2. Klasse erstattet. Kosten, die nicht im Verhältnis stehen, müssen aber nicht ersetzt werden, wenn es günstigere Möglichkeiten der Anreise gegeben hat. Um sich der Verpflichtung zu entziehen, schreiben viele Arbeitgeber bereits in die Einladung zum Vorstellungsgespräch, dass sie die Kostenerstattung ausschließen. Dieser Hinweis ist rechtlich zulässig, wenn er dem Bewerber bereits mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch mitgeteilt wird. (§ 670 BGB)

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2. Schlupfloch: Fehlende Wäscheleine

Seit kurzem gibt es einen neuen Vermieter und der nimmt sich eine ganze Menge heraus. Sein letzter Streich: Er hat die Wäscheleinen im Keller entfernt – den Platz brauche er für etwas anderes. Aber damit befindet sich der Vermieter rechtlich auf dem Holzweg. Denn eine Trockenmöglichkeit gehört zum Kernbereich des Mietgebrauchs. Wenn dem Mieter laut Mietvertrag das Trocknen von seiner Wäsche in der Wohnung nicht gestattet wird, muss der Vermieter dem Mieter eine alternative Möglichkeit zum Trocknen zur Verfügung stellen. Das hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden. (AG Wiesbaden, Az. 91 C 6517/11)

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§-Schlupflöcher: Der Wurm im Alltäglichen

Einkaufen, Mails checken, Wäsche aufhängen – Dinge des Alltags. Aber Vorsicht! Auch hier ist man nicht vor rechtlichen Streitfällen gefeilt. Mit diesen Schlupflöchern kann man juristische Probleme im Alltag umgehen.

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3. Schlupfloch: Teurer Hausmeister

Die Kosten für den Hausmeister darf der Vermieter nicht komplett auf die Mieter umgelegt. Nur die "echten" Hausmeistertätigkeiten, wie zum Beispiel Gartenpflege, Schneeschippen, Hausreinigung oder etwa Prüf- und Wartungsarbeiten sind Sache der Mieter. Verwaltungstätigkeiten, Sozialbeiträge oder sonstige Aufwendungen, die der Hausmeister den Vermieter kostet, müssen nicht vom Mieter getragen werden. Zudem müssen, statt eines pauschalen Abzugs, die tatsächlichen Kosten genannt werden. Nach Ansicht des BGH muss der Vermieter deutlich machen, welche Tätigkeiten der Hausmeister tatsächlich leistet. (BGH, Az. VIII ZR 27/07)

4. Schlupfloch: Kleiner Stellplatz

Ein großes Auto ist schon etwas Tolles... Aber immer diese Parkplatzsuche! Da ist es doch angenehm, seinen eigenen Stellplatz zu haben. Für einige Autohalter ist hier allerdings Vorsicht geboten: Wer einen großen Wagen fährt, muss sich vor Abschluss eines Vertrages über einen Stellplatz davon überzeugen, dass der Platz auf der Stellfläche für sein Gefährt ausreicht. Sollte das Auto nicht auf den Stellplatz passen, kann der Mieter zwar den Vertrag kündigen, aber eben nicht fristlos. Bis zum Ende der Kündigungsfrist muss er die Miete für den Stellplatz an den Vermieter zahlen.
(AG München, Az. 423 C 11099/07)

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5. Schlupfloch: Geklauter Sattel

Ein gestohlenes Fahrrad ist schon ärgerlich… Ein geklauter Sattel ist aber mindestens genauso schlimm! Zwar hat man das Fahrrad noch, benutzen kann man es aber trotzdem nicht. Gut, wenn eine Fahrraddiebstahlversicherung abgeschlossen wurde. Aber Vorsicht: das heißt noch lange nicht, dass der Sattel ersetzt werden muss. Wenn es in dem Versicherungsvertrag in einer Klausel nicht ausdrücklich anders geregelt ist, muss die Versicherung für das gestohlene Fahrradbauteil nicht aufkommen. Wer sein Fahrrad also rundum absichern will, sollte auf die Details achten. (AG München, Az.212 C 14241/11)

6. Schlupfloch: 10 Prozent auf alles

Schnäppchenjäger aufgepasst: Wenn ein Geschäft zum Beispiel in einem Prospekt mit der neuen Kollektion wirbt und gleichzeitig eine Rabatt-Aktion laufen hat, darf es die Werbeware nicht von der Rabattierung ausschließen. Eine Werbung mit der Ankündigung "10 % auf alles!" ist dann wettbewerbswidrig, wenn durch einen Sternchenhinweis "Werbeware" von der Rabatt-Aktion ausgenommen sind. Dies entschied das Landgericht München I in einem aktuellen Urteil. Lediglich bereits reduzierte Ware oder Gutscheine dürfen mit einer Fußnote von der Rabattierung ausgeschlossen werden. Nicht jede Rabatt-Aktion ist also ein gefundenes Fressen für Sparfüchse. (LG München I, Az. 33 O 13190/12)

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7. Schlupfloch: Kurzfristige Dienstreise

Das Telefon klingelt: Der Chef ist dran und hat eine "frohe Botschaft" zu verkünden: Morgen geht es auf eine Dienstreise und das für 14 Tage! Wer sich in diesem Fall aufregt, hat Recht. So urteilte das Arbeitsgericht Berlin. Ein Arbeitgeber muss seinem Angestellten nämlich mindestens vier Tage vorher eine längere Dienstreise ankündigen. Eine kürzere Frist ist für den Arbeitnehmer einfach unzumutbar. Anders sieht es allerdings bei einem Kurztrip von ein bis zwei Tagen aus. (Arbeitsgericht Berlin, Az. 35 Ca 51603/97)

8. Schlupfloch: Tankstelle nach Ladenschluss

Die Geschäfte haben geschlossen, aber im Kühlschrank herrscht gähnende Leere. Also ab zur Tankstelle! Moment, das kann schwierig werden! Zumindest, wenn man nicht mit dem Auto hinfährt. Denn Tankstellen dürfen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen nur an Autofahrer Reisebedarf wie Ersatzteile, Betriebsstoffe und Proviant verkaufen. Erlaubt sind dann auch nur kleine Mengen an Genussmitteln, wie etwa zwei Liter Bier oder eine Flasche Wein. Eigentlich gilt diese Regelung in allen Bundesländern. In Bayern sorgt eine Ausführungsanweisung der Verwaltung seit kurzem dafür, dass Verstöße verstärkt geahndet werden. Und zwar mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro für den Tankstellenbetreiber, der sich nicht an das Gesetz hält. (§§ 6, 2 LadSchlG/ BVerwG AZ 8 C 51/09)

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