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§-Schlupfloch: Alles, was rollt!

Alles, was rollt!

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Hier geht's um alles, was rollen kann. 

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1. Schlupfloch: Ball in Nachbars Garten

Generell darf man das Grundstück seines Nachbarn nicht betreten, ohne die Genehmigung von ihm zu haben. Auch wenn ein eigener Gegenstand auf das Nachbargrundstück gefallen ist und man zum Holen geht, gilt das als Hausfriedensbruch. (§ 123 Abs.1 StGB) 

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2. Schlupfloch: Fahrradweg benutzen

Radler müssen nur Radwege benutzen, die mit einem blauen Schild gekennzeichnet sind. Und selbst die dürfen Radfahrer meiden, wenn sie dort Slalom fahren müssen, etwa um Fußgängern, Mülltonnen, Baustellen oder ähnlichen Hindernissen auszuweichen. Das gilt auch, wenn Laub oder Schnee und Eis das Befahren unmöglich machen. Radwege, die zu weit von der Hauptfahrbahn entfernt verlaufen, müssen Radfahrer ebenfalls nicht benutzen. (§2 Abs. StVO 4 Satz 2) 

Das Paragraphen-Schlupfloch: Alles was rollt

Das Paragraphen-Schlupfloch: Alles was rollt

Heute geht es beim Paragraphenschlupfluch um Gesetzeslücken rund um "Alles was rollt".

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3. Schlupfloch: Ball übers Netz

Die Überraschung: Lukas ist fein raus, denn in der Regel muss der Betreiber des Fußballplatzes für solche Schäden aufkommen. In unserem Fall gibt es jedoch einen hohen Zaun, der den Platz sichert. Ist die Begrenzung hoch genug, dann bleibt der Besitzer des Wagens auf dem Schaden sitzen, denn wenn er neben einem Fußballplatz parkt, muss er sich der Gefahr von umherfliegenden Fußbällen bewusst sein. (§ 823 Abs.1 BGB) 

4. Schlupfloch: Kinderwägen auf Rolltreppen

Ein brandaktuelles Schlupfloch: die Europäische Union hat dazu die bestehende Norm EN 115 verändert (zum 01.01.2010). In Deutschland regelt sie als DIN EN 115 die „Sicherheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen“. Man macht sich zwar nicht strafbar, wenn man mit Kinderwagen eine Rolltreppen benutzt – aber man handelt auf eigene Gefahr. Unser Tipp: die Treppe ist die bessere Alternative. (DIN EN 115) 

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5. Schlupfloch: Parkplatz freihalten

An einer Parklücke hat derjenige Verkehrsteilnehmer Vorrang, der sie zuerst unmittelbar erreicht. Weil ausgestiegene Beifahrer oder Freunde nicht als Verkehrsteilnehmer gelten, dürfen Parklücken durch diese nicht freigehalten werden. In § 12 StVO ist außerdem geregelt, dass man nicht vorwärts in eine Parklücke einfahren darf, während jemand rückwärts bereits das Einparken signalisiert. ( § 12 Abs. 5 StVO)  

6. Schlupfloch: Bei Rot über die Straße

Wer als Fußgänger das Rotlicht der Lichtzeichenanlage nicht befolgt, kann mit einem Bußgeld von fünf Euro belegt werden. Die Rechtsprechung geht allerdings etwa ab einer Entfernung von 30 Metern vor und hinter der Ampel nicht mehr vom Überschreiten der Fahrbahn im Bereich der Ampelanlage aus. Wer also fünfzig Meter vorher die Fahrbahn überquert, geht nicht über Rot. (§ 24 StVG; 130 Bkat) 

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7. Schlupfloch: Einkaufswagen ausleihen

Der Euro ist keine Leihgebühr, sondern ein Pfand, der das Zurückbringen sicherstellen soll. Wer einen Einkaufswagen ohne Erlaubnis mitnimmt, begeht Diebstahl und hat gegebenenfalls mit einer Anzeige zu rechnen. (§242 Abs.1 StGB) 

8. Schlupfloch: Autofahren ohne Kleidung

Oben ohne fahren ist bei Frauen eine Ordnungswidrigkeit, denn andere Autofahrer können dadurch abgelenkt und Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. (§ 183 a StGB)  

Linktipps: 

Die Kontaktdaten unseres Rechtsanwalts Christian Gerber finden Sie hier
http://www.rae-khk.de/

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