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§-Schlupfloch: Rund ums Handwerken

Rund ums Handwerken

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© dpa

Rechtliche Tipps für den Umgang mit Handwerkern.

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1. Schlupfloch: Unzulässige Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen (dazu zählt auch das Streichen) können im Mietvertrag vereinbart werden. Allerdings nicht mit festen Fristen, beispielsweise, dass der Mieter jedes Jahr streichen muss. Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Renovierungsfristen abgesegnet – demnach sollten Küche, Bäder und Duschen ca. alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten ca. alle fünf Jahre renoviert (und somit auch gestrichen) werden.

(§§ 307 & 538 BGB; BGH-Urteil Az. VIII ZR 316/06)    

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2. Schlupfloch: Wer zahlt den Waschmaschinenaustausch?

Wenn die Waschmaschine schon vor der Montage kaputt war, gilt Folgendes: Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der Verkäufer die Waschmaschine aus der Waschküche ausbauen, in die es vom Verbraucher eingebaut wurde – in der Annahme, die Waschmaschine funktioniert. Die Ersatzwaschmaschine muss der Verkäufer einbauen oder die für diese Vorgänge notwendigen Kosten tragen. Die Kostenerstattung kann jedoch auf einen Betrag beschränkt werden, der verhältnismäßig ist.

(EuGH, Az. C-87/09)

3. Schlupfloch: Handwerker verpennt den Termin

Wenn man für Arbeiten ein Handwerker bestellt, dieser den Termin allerdings nicht wie vereinbart einhält, muss der Mieter ihm eine zweite Chance geben. Er darf nicht sofort vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Mieter allerdings durch das Nichterscheinen ein Schaden, kann er sich den vom Handwerker ersetzen lassen. Ein bezahlter Urlaubstag zählt nicht dazu, Ausfall bei selbständiger Tätigkeit schon. Voraussetzung: Der Handwerker fehlt schuldhaft. Aber: Auf keinen Fall muss der Mieter ein zweites Mal Anfahrtskosten bezahlen! 

(BGB § 439, § 280)

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4. Schlupfloch: Falscher Meister

„Handwerker“ ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Der „Meister“ allerdings schon. Wer seine Dienste ganz ohne Meisterbrief als „Meisterleistung“ anbietet, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen.Und auch Jonas kann sich freuen: Über den Lohn, den er dem vermeintlichen Malermeister zahlen sollte, kann er auch noch einmal verhandeln.

(§ 117, HWO)

5. Schlupfloch: Haftung bei Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof hat eine alte Regelung gerade eben geändert: Das gesamte Geschäft zwischen Kathi und dem Maler war gesetzlich verboten. Alle Rechte auf Mängelbeseitigung, die bei einem legalen Auftrag existieren, fallen deshalb weg. Im verhandelten Fall habe schließlich auch die Klägerin, die jetzt Mängelbeseitigung verlange, zum eigenen Nutzen bewusst in die Schwarzarbeit eingewilligt. Denn so wollte sie für die Pflasterarbeiten weniger Geld ausgeben.

Man könnte das Urteil des BGH für selbstverständlich halten, aber nach dem früheren Gesetz galt eine andere Rechtsprechung. Vor der Verschärfung im Jahr 2004 konnte sich ein Schwarzarbeiter bei Schlechtleistung nicht darauf berufen, dass es sich ja um Schwarzarbeit handele und er deshalb keine Nachbesserung leisten müsse.

Und es blüht noch mehr Unheil: Beide Parteien können belangt werden – der Handwerker wegen Steuerhinterziehung, der Auftraggeber wegen einen Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit.

(Bundesgerichtshof VII ZR 6/13)

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6. Schlupfloch: Doppelt hält besser

Wenn für Arbeiten, die auch eine Person ausführen kann, zwei Handwerker anrücken und zwei Personen abgerechnet werden, so muss der Kunde nur einen der beiden bezahlen. Denn: Fehlt es an einer konkreten Vereinbarung zur Vergütungshöhe, so richtet sich laut Gesetz beim Bestehen einer "Taxe", also einer gesetzlichen Gebührenordnung, die Vergütung nach dieser. Ansonsten nach der üblichen Vergütung, und die liegt in diesem Fall beim Honorar für einen Monteur. Besser – weil planungssicherer – für den Auftraggeber ist es in jedem Fall, Pauschalpreise auszuhandeln.

(§ 632 BGB)

7. Schlupfloch: Rechnungs-Irrtum

Es gilt: Auch wenn eine Abschlussrechnung als eine solche anzusehen sei, müsse man den Einzelfall berücksichtigen. Dem Kunden hätte auffallen müssen dass wesentlich weniger abgerechnet wurde.

(OLG Zweibrücken, Az. 4 U 71/02)

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8. Schlupfloch: Unzulässige AGB bei Lieferung einer Maßküche

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einem Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrages über die Lieferung und Montage einer nach Bedürfnissen des Kunden konzipierten Einbauküche die Verwendung einer Vertragsklausel in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt, nach der der Kunde zur vollständigen Zahlung bei der “Lieferung” - also vor der Montage - verpflichtet sein soll. Diese Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar. Auch wenn bei einer hochpreisigen Küche die Kosten der Montage nicht entscheidend ins Gewicht fallen, kommt es auf die nach einem Werk(lieferungs)vertrag vorausgesetzte Funktionalität der Leistung an, also die Erstellung einer funktionsfähigen Küche. Eine komplette Bezahlung kann daher nicht bereits bei der Anlieferung der Küchenmöbel, sondern erst nach deren fachgerechtem Einbau verlangt werden.

(OLG Karlsruhe Az.: 9 U 74/11)

9. The Voice aus der Nachbarwohnung

Eine Regelung, die das Singen und Musizieren außerhalb von Ruhezeiten nur in "nicht belästigender Weise und Lautstärke" gestattet, ist mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam, so der Bundesgerichtshof, Az.: V ZB 11/98. Außerdem diene das Musizieren in der eigenen Wohnung der freien Entfaltung der Persönlichkeit und sei damit grundrechtlich geschützt (Art. 2 Abs. 1 GG). Nach dem Bundesgerichtshof ist die Regelung nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil er Ruhezeiten festlegt. Zu beachten ist, dass das Musizieren innerhalb der eigenen Wohnung Bestandteil eines sozial üblichen Verhaltens und Element der Zweckbestimmung der Wohnanlage ist. Es darf zwar auf bestimmte Zeiten und auf einen bestimmten Umfang beschränkt, nicht jedoch insgesamt verboten werde.

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