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§ Schlupfloch: Rechte und Pflichten

Rechte und Pflichten

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© dpa

In allen Lebenslagen kommen Rechte und Pflichten auf uns zu. Was hierbei beachtet werden muss, erfahren Sie hier. 

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1. Schlupfloch: Tierhalterversicherung

Für alle Hundefreunde, die glauben, die Eskapaden ihres Vierbeiners seien über die Private Haftpflichtversicherung abgedeckt: Bei Hunden sollte man eine eigene Hundehalter- bzw. Tierhalter-Haftpflichtversicherung abschließen. In manchen Bundesländern ist die sogar Pflicht. Für Katzen braucht man aber keine extra Haftpflichtversicherung. Als normalerweise zahmes Haustier sind Schäden von Katzen über die Privat-Haftpflichtversicherung mit abgedeckt. (§ 833 BGB)

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2. Schlupfloch: Anschnallpflicht für Hunde? 

Laut der StVO ist der Fahrer zwar dafür verantwortlich, dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder Besetzung, also auch Tiere nicht beeinträchtig wird. Das heißt auf irgendeine Art und Weise müssen Tiere gesichert werden. Wie dies geschehen soll, ob mit Gurt oder Transportbox ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Ebensowenig, wo das Tier sitzen soll. (§ 23 Abs. 1 StVO)

3. Schlupfloch: Mieterhöhung durch Leerstand

Muss ich als Mieter Angst haben, dass meine Miete teurer wird, wenn in meinem Haus eine Wohnung lange leer steht? Nein, denn der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter für die Betriebskosten einer nicht vermieteten Wohnung selbst aufkommen muss und sie nicht auf alle anderen Mieter umlegen darf. (BGH Az. VIII ZR 137/03) 

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4. Schlupfloch: Lichterkette am Balkon verboten

Ist eine Lichterkette fest und dauerhaft am Balkon befestigt, handelt es sich um eine "bauliche Veränderung", die die Außenfassade des Gebäudes ästhetisch verändert. Wohnungseigentümer und Vermieter müssen das nicht hinnehmen. In einem vom Landgericht Köln entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer ohne Zustimmung an der Balkonbrüstung seiner im 17. OG gelegenen Wohnung eine hellweiß-bläulich leuchtende Lichterkette angebracht. Die anderen Eigentümer beschlossen, die Lichterkette außer Betrieb zu setzen. Zu Recht, wie das Landgericht Köln entschied. Es wertete die Lichterkette als "bauliche Veränderung", die den optischen Gesamteindruck verändert. (LG Köln Az. 29 T 205/06/ § 541 BGB)

5. Schlupfloch: Wasserschaden im Leerstand

Leerstehendes Eigentum sollte vom Eigentümer regelmäßig und eingehend auf etwaige Wasserrohrschäden kontrolliert werden. Tut er dies nicht, so verletzt er seine Obliegenheiten aus dem Gebäudeversicherungsvertrag, und die Gebäudeversicherung muss einen etwaigen Wasserschaden nicht ersetzen. In einem Fall des Landgerichts Köln war es aufgrund eines Wasserrohrbruchs zu einem Schaden von über 100.000 Euro gekommen. Die Wohnung stand über Monate leer und war bis zum Bemerken des Schadens sieben Wochen lang nicht betreten worden. Das Landgericht Köln stellte klar, dass es für eine ordnungsgemäße Kontrolle nicht ausreicht, die leerstehende Wohnung nur kurz zu betreten. Um der Kontrollpflicht zu genügen, muss der Vermieter vielmehr die Leitungswassersysteme betätigen und sich in allen Räumen umsehen. Solche Kontrollen sollten - je nach Alter des Gebäudes bzw. der wasserführenden Einrichtungen - in Intervallen von drei Tagen bis maximal zwei Wochen erfolgen. (LG Köln Az. 24 O 315/07)

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6. Schlupfloch: Schlüssel für den Briefträger

Ein Schlupfloch für alle Briefträger, die gerne mal vor verschlossener Tür stehen. Mieter können vom Vermieter zusätzliche Schlüssel für den Zeitungsboten oder den Briefträger verlangen, wenn die Briefkästen im Haus angebracht sind. Dies hat das Amtsgericht Mainz entschieden. Im Gegenzug hat der Vermieter aber auch das Recht namentlich zu erfahren für wen der Schlüssel bestimmt ist. Wichtig ist außerdem zu wissen, dass der Briefträger nicht dazu verpflichtet ist, einen Haustürschlüssel anzunehmen. (§ 535 BGB) 

7. Schlupfloch: Ast beschädigt Auto 

Bei einem Fall des Oberlandesgerichts Hamm hatte ein Fahrer sein Auto ordnungsgemäß geparkt - nur leider unter einer morschen Straßenlinde. Und wer kommt für die Reparaturkosten auf? „Die Kommune“, erklärte das Gericht. Denn die hatte den Baum nicht regelmäßig kontrolliert: Denn eine gründliche Kontrolle von Bäumen muss vom Boden aus erfolgen und nicht vom vorbeifahrenden Auto aus, so wie in diesem Fall geschehen. (OLG Hamm Az.9 U 107/04 und § 839 BGB Art. 34 GG) 

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8. Schlupfloch: geklauter Lottoschein? 

Laut BGB ist der Finder eines Lottoscheins dazu verpflichtet, ihn beim Fundbüro abzugeben. Erst wenn sich der Eigentümer nicht innerhalb von sechs Monaten meldet oder nicht beweisen kann, dass ihm das Los eigentlich gehört, erwirbt der Finder das Eigentum am Lottoschein und auch am Gewinn. Was dem Finder auf jeden Fall zusteht, ist ein Finderlohn. Der beträgt bis 500 Euro fünf Prozent. Für den Mehrwert, der über die 500 Euro hinausgeht,  gibt es immerhin noch drei Prozent des Gesamtwertes. (§§ 965,973 BGB)

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