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§-Schlupfloch: Missgeschicke

Missgeschicke

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© dpa

Holen Sie sich wertvolle Tipps für den Alltag!

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1. Schlupfloch: Der Blumentopf ging voll daneben!

Wenn man seinen Blumentopf bei offenem Fenster auf das Fensterbrett im Zimmer stellt, handelt man zwar fahrlässig, da die Möglichkeit besteht, dass er einen Abflug macht. Allerdings kann man in diesem Fall noch nicht von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sprechen, so dass die Haftpflichtversicherung die Kosten für entstandene Schäden übernehmen wird. (Ziff. 7.1 AHB).

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2. Schlupfloch: Kontakt-Parken!

Unfall ist nicht gleich Unfall. Wer im Straßenverkehr mit seinem Auto oder einem anderen Fahrzeug einen Schaden verursacht, muss eine zumutbare Zeit warten. Wenn kein Schaden verursacht wurde, besteht auch keine Wartepflicht. Die Grenze ist eine Schadenssumme von ca. 25 EUR (OLG DSSD, AZ: 5Ss 348/96). Ist der Schaden höher, muss man warten oder den Unfall der nächstgelegenen Polizeidienststelle melden. Gesagt sei aber: Auf der sicheren Seite ist der, der trotzdem brav wartet, denn bei der Schadenssumme kann man sich auch leicht mal verschätzen. Liegt der Schaden in der Größenordnung von ca. +/- EUR 1.300,00 kann auch der Führerschein entzogen werden.

Sendung vom 14. Februar

§-Schlupfloch: Missgeschicke

Pleiten, Pech und Pannen passieren schneller als man denkt - einmal kurz nicht aufgepasst und schon ist das Debakel passiert. Doch was tun, wenn es einmal passiert ist? Aufklärung gibt's im "Abenteuer Leben"-§-Schlupfloch!

  • Video
  • 12:21 Min
  • Ab 12
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3. Schlupfloch: Wankende Orangenpyramide!

Kinder unter sieben Jahren sind für ihre Handlungen nicht verantwortlich, haften also auch nicht, wenn sie etwas beschädigen (§ 828 Abs.1 BGB). Je nach den Umständen können die Eltern haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wenn ihr Kind aber einen Schaden verursacht, ohne dass sie in irgendeiner Form unachtsam waren, bleibt der Supermarkt auf dem Schaden sitzen.

4. Schlupfloch: Fahrzeugbreite!

Die sogenannte Zulassungsbreite im Fahrzeugschein ist für den Straßenverkehr gar nicht relevant. Tatsächlich kommt es auf die Breite – inklusive der Außenspiegel oder Ladung an. Im Fahrzeugschein allerdings steht die Breite ohne Spiegel. Circa 80 Prozent der zugelassenen Fahrzeuge dürften die linke, verengte Fahrbahn gar nicht nutzen. (§ 49 Abs. 3 Nr. 4 iVm. § 41 Abs. 1 StVO) Wer sich aber nicht daran hält muss mit einem Bußgeld rechnen und kann bei einem Unfall sogar seinen Versicherungsschutz verlieren. Aktuell wird aber diskutiert, die Fahrbahnen an Baustellen generell zu verbreitern, um sich an die neuen, größeren Autos anzupassen. Dies ist allerdings nur in geringem Rahmen möglich, da die räumlichen Begebenheiten vielerorts keine breiten Spuren zulassen.

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5. Schlupfloch: Lauschangriff mit Folgen!

Eine nichtöffentliche Schmähung oder Beleidigung von Vorgesetzten rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Denn der Chef hat die Beleidigungen im Gespräch zwar zufällig mitgehört, sie waren aber nicht für seine Ohren bestimmt (LAG MV, Az: 1 Sa 69/06). Anders liegt die Sache, wenn man sich in der Kantine oder auf der Betriebsfeier über den Chef ausgelassen hätte. Denn dort muss man damit rechnen, dass das private Gespräch mitgehört wird.

6. Schlupfloch: Anwesenheitspflicht auf der Betriebsfeier!

Ob der Arbeitnehmer an einer Betriebsfeier teilnehmen muss oder nicht, hängt ganz von der Art der Feier ab. Wird im Rahmen der Arbeitszeit eine festliche Mitarbeiterversammlung mit arbeitsbezogener Rede angekündigt, besteht also ein Bezug zur Arbeit, so sollte man der Einladung, wie bei jeder Mitarbeiterversammlung, nachkommen. Es handelt sich dabei dann um Arbeitszeit. (§ 611 BGB). Geht es bei dem Ereignis jedoch nicht unmittelbar um die Arbeit, so ist kein Mitarbeiter zur Teilnahme verpflichtet

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7. Schlupfloch: Unfallversicherung nach Betriebsfeier!

Wenn man auf dem Nachhauseweg von der Betriebsfeier einen Unfall hat, gibt es Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Veranstaltung der Förderung der betrieblichen Gemeinschaft dient. Diese zahlt nämlich grundsätzlich bei Unfällen, die während der Arbeit und auf dem Arbeitsweg geschehen. Unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen außerdem unter bestimmten Umständen alle betrieblich bedingten Veranstaltungen, und zu dieser Kategorie sind auch Betriebsfeiern zu zählen. (§ 8 Abs. 2 SGB VII). Ob die Party nach dem Abendessen endet oder bis zum Morgengrauen dauert, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle.

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Rezept

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  • 16.04.2024
  • 00:01 Uhr

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