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§-Schlupflöcher rund ums Sparen

Klug Geld sparen

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Ab wann ist ein Schnäppchen nicht mehr gültig? Wer ist in der WG schuld, wenn jemand illegale Downloads macht? §-Schlupfloch liefert die Antworten.

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1. Schlupfloch: Aufbruch Balkontüre

Nach einem Terrassen- oder Balkontür-Aufbruch muss der Vermieter für die Reparatur sorgen. Wird in einem Mietshaus eine Terrassentür durch einen Einbruch beschädigt, so ist der Vermieter für die Reparatur zuständig – unabhängig davon, ob der Mieter aus seiner Hausratversicherung Geld für die Reparatur erhalten hat. Der Vermieter muss also alle Schäden am Gebäude, die von einem Einbrecher verursacht werden auf eigene Kosten beseitigen. Denn grundsätzlich ist ein Vermieter dazu verpflichtet, das Mietobjekt in bewohnbarem Zustand zu erhalten. (AG Köln Az. 221 C 376/97)

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2. Schlupfloch: Illegale Downloads in WG

Haftungsfragen beim illegalen Download von Musik- oder Videodateien sind jetzt auch für Wohngemeinschaften aller Art geklärt: Wird der einzige Festnetzanschluss der WG für illegale Downloads benutzt, kann der Anschlussinhaber nicht ohne Weiteres hierfür haftbar gemacht werden, wenn er nachweist, den Rechtsverstoß nicht selbst begangen zu haben. Anders als Eltern gegenüber ihren Kindern ist er nach Auffassung des Landgerichts Köln nicht verpflichtet, seine Mitbewohner über die Risiken illegaler Downloads aufzuklären. Nur wenn ein konkreter Verdacht besteht, treffen ihn insoweit Prüf- und Kontrollpflichten. (LG Köln Az. 14 O 320/12)

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§-Schlupfloch: Klug Geld gespart

Kann ich mich über ein Schnäppchen freuen, obwohl sich der Verkäufer nur geirrt hat? Was muss ich als Mieter wirklich bezahlen, wenn der Vermieter mit einer Rechnung vor der Tür steht? Das §-Schlupfloch bietet Antworten und gibt Rechtstipps.

  • Video
  • 07:54 Min
  • Ab 12
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3. Schlupfloch: Selber putzen statt bezahlen

Ein Gericht in Frankfurt entschied im Sinne der WG: Ein Vermieter kann nicht plötzlich und ohne Rücksprache mit den Mietern eine Firma mit dem Putzen beauftragen. Die Kosten dafür kann er also auch nicht auf die Hausbewohner umlegen. In diesem Rechtsstreit weigerten sich die Mieter, zu bezahlen und verwiesen darauf, dass der Mietvertrag nicht geändert worden sei und man sie  übergangen habe. Eine Bezahlung komme deswegen nicht in Frage. Das Amtsgericht schloss sich der Ansicht an. Es gebe nicht nur eine Pflicht des Mieters zum Treppenhausputz, sondern auch ein Recht darauf, dies selbst zu tun. (AG Frankfurt/Oder, 2 C 1295/96 )

4. Schlupfloch: Unzureichender Hinweis auf enthaltene Mehrwertsteuer

Die Preisangabenverordnung verlangt, dass bei gewerblichen Kaufangeboten an Endverbraucher darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält. Diese  Angabe muss dem Angebot eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Ein Unternehmen handelt wettbewerbswidrig, wenn es den Hinweis auf die Mehrwertsteuer erst nach Anklicken des Buttons “Versand und Zahlungsmethoden” sichtbar macht. Gegenüber dem Kunden macht er sich schadensersatzpflichtig, was auch bedeuten kann, dass der Kunde vom Vertrag zurücktreten darf.
(§ 1 Abs. 1, Abs. 2 PAngV )

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5. Schlupfloch: Sofortige Mängelbeseitigung (Silke contra Verkäufer)

Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer wahlweise Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und Schadensersatz geltend machen (§ 437 BGB). Voraussetzung für Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz ist jedoch in jedem Fall, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache gesetzt hat. Zwar verlangt das Gesetz, dass der Käufer dem Verkäufer eine “angemessene Frist” setzen muss, jedoch reicht es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus, wenn der Käufer den Verkäufer bittet, den Schaden umgehend” oder “sofort” zu beheben. (BGH Az.VIII ZR 254/08)

6. Schlupfloch: Extremschnäppchen

Ein zu extremes Schnäppchen kann ungültig sein. Ist das Missverhältnis zwischen Preis und angebotener Leistung so groß, dass es ohne weiteres erkennbar ist, kann sich ein Käufer nicht auf den geschlossenen Kaufvertrag berufen, wie aus Urteil des Amtsgerichts München hervorgeht. Dies gilt auch dann, wenn dem Käufer auf Nachfrage der zu niedrige Preis bestätigt wird. Dies gilt zunächst nur für Verträge im Internet. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 163 C 6277/09)

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  • 16.04.2024
  • 00:01 Uhr

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