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§-Schlupfloch in der Freizeit

Freizeit-Stress

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© dpa

Endlich Freizeit! Doch Vorsicht - auch hier lauern rechtliche Stolpersteine: Beim Autofahren, beim Radfahren, in der Wohnung...

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1. Schlupfloch: Kurzschluss

Fällt an einem Wochenende aufgrund eines Kurzschlusses der Strom in der
ganzen Wohnung aus, darf der Mieter einen Notdienst zur Überprüfung des Defekts beauftragen. Denn ein Kurzschluss birgt die Gefahr eines Brandes. Außerdem verderben Lebensmittel durch den Kühlschrankausfall; Radio- und Fernsehempfang sind nicht möglich. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kosten für die Beauftragung zu zahen.
Amtsgericht Bonn Az. 6 C 138/87

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2. Schlupfloch: Besuch oder Untermieter

Untermieter wird man erst ab einer Nutzungsdauer von drei Monaten und mehr, dann wird nämlich die normale Besuchsdauer überschritten. Dies gilt besonders dann, wenn der Mieter den „Besuchern“ die alleinige Benutzung der Wohnung überlässt. Überlässt der Mieter einem Dritten seine Wohnung ohne Genehmigung des Vermieters, so rechtfertigt dies nämlich die fristgemäße ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, so das Amtsgericht Frankfurt.
Amtsgericht Frankfurt am Main Az. Hö 3 C 5170/94

Abenteuer Leben 2013

§-Schlupfloch: Freizeitstress (2)

Was passiert, wenn der Strom in der ganzen Wohnung ausfällt? Muss der Vermieter dann die Zusatzkosten tragen? Ist es verboten, einen Hund beim Radfahren an der Leine zu haben? Abenteuer Leben hat die wichtigsten §-Schlupflöcher für stressfreie Freizeit.

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3. Schlupfloch: Loch im Tank

Verbraucht ein Neuwagen mehr als zehn Prozent Kraftstoff als im Verkaufsprospekt angegeben, kann der Fahrzeugkäufer vom geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag zurücktreten. Er muss sich lediglich eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer bei der Kaufpreisrückerstattung anrechnen lassen.
OLG Hamm Az.: I-28 U 94/12; §§ 437 Nr. 2, 323, 346 I, II BGB

4. Schlupfloch: Prepaid-Guthaben darf nicht verfallen

Ist die vom Anbieter vorher festgelegte Gültigkeitsdauer (zumeist 12 Monate) überschritten und erfolgt keine weitere Aufladung der Karte, segnet das auf der Karte befindliche Restguthaben das Zeitliche und verfällt ersatzlos. So wollen es jedenfalls die Anbieter und war es bislang gängige Praxis.
Völlig zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht München urteilte. Die Einzahlung des Kunden sei eine Vorleistung und da auch größere Guthaben auf diese Weise verfallen könnten, sei das eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Stattdessen müsse das Guthaben an den Inhaber des Handys zurückgezahlt werden, das sei für das Mobilfunkunternehmen kein unzumutbarer Verwaltungsaufwand.
OLG München Az. 29 U 2294/06; § 307 BGB

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5. Schlupfloch: Es ist verboten auf dem Fahrrad einen Hund an der Leine zu führen

Paragraph 28 der Straßenverkehrsordnung zeigt: „Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.“ Damit ist klar: Radfahrer dürfen kein Schwein oder Pferd an der Leine durch die Gegend führen, aber ein Hund ist erlaubt. Radler mit Hund sollten die Leine nur lose in der Hand halten und sie nicht ums Handgelenk schlingen oder ans Lenkrad binden. Das könnte gefährlich werden, wenn der Hund unerwartet losrennt.
§ 28 StVo

6. Schlupfloch: Parkautomat kaputt – man muss nicht zahlen

Der Autofahrer kann nichts für einen defekten Parkscheinautomat – daher ist das Recht auf seiner Seite. Zwar muss man es zuerst beim nächsten Automaten versuchen. Falls der aber nicht in Sichtweite oder auch kaputt ist, reicht es, eine Parkscheibe ins Fenster zu legen. Allerdings darf man die Höchstparkdauer des Parkplatzes nicht überschreiten.
§ 13 StVO

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7. Schlupfloch: Augen auf! Fußgänger vs. Radfahrer

Tritt ein Fußgänger aus einem Hauseingang/Grundstückseingang auf einen gemeinsamen Geh- und Radweg, muss er nicht mit einem entlangfahrenden Radfahrer rechnen. Er haftet deshalb nicht für Schäden, die durch eine Kollision in dieser Situation entstehen. Denn bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg treffen den Radfahrer höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger.
§ 1 II StVO

8. Schlupfloch: Die Schlüssel bitte!

Wirte aufgepasst: Denn ein Wirt, der einen Gast in erheblich alkoholisiertem Zustand und mit dem Wissen entlässt, dass dieser jetzt mit einem Fahrzeug fahren wird, kann für den Fall eines Unfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen und in einigen Fällen sogar strafrechtlich dafür haftbar gemacht werden.
§ 254 BGB; §§ 315 c I Nr. 1 a, 27 I StGB

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