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§-Schlupfloch für die heiße Jahreszeit

Ein Sommer voller Tücken

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1. Schlupfloch: Radunfall mit Tücken

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Es gibt keine Helmpflicht für Radler. Deswegen hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden: Radfahrer ohne Helm tragen bei einem Unfall keine Mitschuld an erlittenen Kopfverletzungen. Fahrradfahrern, die keinen Schutzhelm tragen, darf deshalb auch nicht der Schadenersatz bei einem Unfall gemindert werden. (BGH Az. VI ZR 281/13)

 

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2. Schlupfloch: Hotel mit Tücken

Hotelgäste, die eine Pauschalreise gebucht hatten, mussten nach Ankunft im Hotel knapp vier Stunden warten, bis der Zimmerschlüssel ausgehändigt wurde. Dies sahen die Urlauber, weil sie sich in dieser Zeit nicht entspannen konnten, als Reisemangel an und verklagten den Reiseveranstalter vor dem Amtsgericht Duisburg (Az. 73 166/03). Die Richter wiesen diese Klage mit der Begründung ab, dass der An- und Abreisetag bei Pauschalreisen rechtlich gesehen nicht zur Erholung dient und somit müssen Urlauber solche Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen.

 

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3. Schlupfloch: All inclusive mit Tücken

Urlaubshotels, die Alkohol in unbegrenzten Mengen gratis anbieten, müssen auch akzeptieren, wenn die betrunkenen Gäste dann mal laut werden. Will der Veranstalter die Gäste deshalb vorzeitig aus dem Hotel werfen, muss er sogar die Reisemehrkosten bezahlen. (Amtsgericht Viersen Az. 2 C 446/11)

 

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4. Schlupfloch: Tattoo-Bewunderung mit Tücken

Es klingt absurd, aber Tätowierte können und sollten nicht bedenkenlos Fotos von ihren Tattoos machen und diese gar veröffentlichen. Solche Bilder könnten Abmahn-Anwälte auf den Plan rufen. Laut dem Anwalt Karsten Gulden aus Mainz gehört das Tattoo nicht gleich automatisch der Person, die es trägt. Vielmehr hat der Tätowierer das Urheberrecht auf diese Kunstwerke und somit auch das Nutzungsrecht. Kunden sollten sich schon beim Tätowierern die Nutzungsrechte vom Tätowierer sichern. (§ 15 UrhG)

 

5. Schlupfloch: Parkplatz mit Tücken

Stellt ein Fahrzeugbesitzer sein Fahrzeug in einer Tiefgarage ab, so haftet der  Parkhausbetreiber nicht beim Diebstahl des Wagens. Er ist auch nicht dazu verpflichtet, im Rahmen des Mietvertrags die abgestellten Fahrzeuge gegen Diebstahl zu versichern. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor. Es würde auf der Hand liegen, dass eine lückenlose und ständige Überwachung sämtlicher Bereiche des Parkhauses durch einen Mitarbeiter und einer Videokamera nicht möglich war. Außerdem sei ein solcher Versicherungsschutz angesichts der geringen Parkkosten unverhältnismäßig und kann daher von den Kunden auch nicht erwartet werden. Das Gleiche gilt auch für so genannte Urlauberparkhäuser an Flughäfen. (Oberlandesgericht Düsseldorf Az. 14 U 255/00)

 

6. Schlupfloch: Grillabend mit Tücken

Das Verwaltungsgericht Koblenz sprach Grillfreunde in einem solchen Fall von der Haftung frei, bei Grillfeuer oder einem Kaminofen entstehe nun einmal Rauch. Aber auch derjenige, der fälschlicherweise die Feuerwehr alarmiert hat, muss den Einsatz in der Regel nicht bezahlen, wenn es den begründeten Verdacht gab, dass ein Brand ausgebrochen sei – sprich: Lieber einmal zu oft die Feuerwehr gerufen, als bei einem echten Brand zu spät. (VG Koblenz Az. 5 K 1068/08)

 

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7. Schlupfloch: Pokerturnier mit Tücken

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein Poker-Turnier kein verbotenes Glücksspiel ist, wenn von den Teilnehmern lediglich eine Teilnahmegebühr und kein weiterer Einsatz verlangt wird. Zwar liegt ein Glücksspiel vor, wenn von den Teilnehmern ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance abverlangt wird. Erforderlich ist, dass das Entgelt für die Gewinnchance gefordert wird, dass also zwischen der Zahlung und der Gewinnchance ein notwendiger Zusammenhang besteht. (BVerwG 8 C 26.12; § 284 StGB, § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag)  

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