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§-Schlupfloch: Radio hören, Raucherpause machen...

Die perfekte Freizeit

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© kabel eins

Ein Radio auf dem Balkon kann schnell zum Verhängnis werden, eine Paketversicherung gilt nicht überall und wer sich einen Wohnwagen kauft, sollte lieber vorher für einen Stellplatz sorgen. Wie weit dürfen eigentlich Mülltonnen von der Wohnung weg sein? Die wichtigsten §-Schlupflöcher.

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1. Schlupfloch: Radio Gaga

Sommer, Sonne, Freizeitfeeling… bei hohen Temperaturen kann sich der glücklich schätzen, der einen Balkon hat. Dort lässt man es sich besonders in den Sommermonaten stundenlang gut gehen. Aber Vorsicht! Auf dem eigenen Balkon darf man noch lange nicht alles. Besonders wer draußen gerne Radio hört, sollte sich vorsehen. Radiogeräusche sind nämlich bereits als störend anzusehen, wenn sie vom Nachbarn deutlich wahrnehmbar sind. Die schalltechnischen Grenzwerte, die in der Regel für Musikinstrumente und Co. gelten, müssen dabei nicht zwingend überschritten werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor. (OLG München Az. 25 U 1838/91)

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2. Schlupfloch: Fehlende Wäscheleine

Egal ob vom Festnetz oder Handy, ab sofort müssen Warteschleifen bei Servicenummern wie 0180 oder 0900 kostenlos sein. Das sieht eine Neuerung des Telekommunikationsgesetzes vor. Kunden sollen so vor hohen Kosten geschützt werden, für die sie laut Verbraucherschützern keine Gegenleistung bekommen. Wer Fragen zu seiner Handyrechnung, zu einer Flugbuchung o.ä. hat, darf fürs Warten am Telefon nicht mehr zur Kasse gebeten werden. Beginnt die Beratung - sei es durch einen Mitarbeiter oder ein Computersystem - kann die Kostenfreiheit enden und der Service kann wie angegeben berechnet werden. (TKG §66g)

Abenteuer Leben 2013

§-Schlupfloch: Perfekte Freizeit

Darf man auf dem Balkon laut Radio hören? Kann man eine Mietminderung verlangen, wenn die Mülltonnen zu weit von der Wohnung weg stehen? Ist man in der Rauchpause versichert? Abenteuer Leben hat die wichtigsten §-Schlupflöcher rund ums Thema Freizeit.

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  • 11:19 Min
  • Ab 12
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3. Schlupfloch: Gefährliche Raucherpause

Zigaretten sind gefährlicher, als viele denken. Rauchen kann nämlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich gehören. Wer seine Arbeitszeit für eine Zigarette unterbricht, steht während der gesamten Pause nicht mehr unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. Der Grund: Das Rauchen gehört nicht mehr zum Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers. Zur unversicherten Zeit zählt nicht nur die Raucherpause selbst, sondern auch der Weg vom Arbeitsplatz zur Raucherstelle und zurück. (§§ 7 ff. SGB VII)

4. Schlupfloch: Nachsitzen

Nachsitzen hat in der Schule schon genervt. Umso schlimmer, dass man auch als Erwachsener nicht davor gefeit ist. Schon ein einzelnes Verkehrsdelikt, wie zum Beispiel als Fahrradfahrer eine rote Ampel missachten, kann zu dem verpflichtenden Besuch eines Verkehrstrainings führen. Und zwar auch dann, wenn er sich vorher im Straßenverkehr noch nie etwas hat zu Schulden kommen lassen. Das Gericht sieht diese Maßnahme nicht als Strafe an, sondern will damit Verkehrssicherheit gewährleisten. (§ 48 StVO)

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5. Schlupfloch: Vorsicht Autotür!

Auf Parkplätzen ist besondere Vorsicht geboten. Vor allem für die, die noch keinen Abstellplatz gefunden haben. Denn derjenige, der auf einem öffentlichen Parkplatz in eine freie Parklücke einfährt, muss damit rechnen, dass daneben abgestellte Fahrzeuge noch mit Insassen besetzt sind. Er muss sich darum auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeuges einstellen und darf nicht darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer richtig verhalten. Ähnlich wie im fließenden Verkehr schafft aber auch das Öffnen einer Fahrzeugtür ein plötzliches Hindernis und ist damit ebenfalls als besonders gefährlich für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Aufgrund der wechselseitigen Verkehrsverstöße kommt es bei solch einem Unfall also zu einer Haftungsteilung von zwei Drittel zu einem Drittel zu Lasten des in die Parklücke einfahrenden Fahrzeugs. (§§ 1, 14 StVO, 17 II StVG)

6. Schlupfloch: Unfall auf den letzten Metern

Wer denkt, sein Paket sei versichert bis er es in den Händen hält, irrt gewaltig. Die Versicherung gilt nämlich nur bis zur Haustür. Kommt es innerhalb des Hauses oder der Wohnung zu einer Beschädigung, stellt das keine Pflichtverletzung des Lieferanten da, weil er sich über die Verhältnisse innerhalb des Anwesens im Voraus keine Kenntnis verschaffen kann. Die Aufgabe des Lieferanten ist es lediglich, für einen ordnungsgemäßen Transport in Form von intakten Fahrzeugen und genügend Sicherungen zu sorgen; sein Risiko in diesen Punkten kann er abschätzen und auch beeinflussen. Die Situation im Haus des Kunden dagegen ist unbekannt. Hohe Treppenstufen, rutschige Bodenbeläge etc. kann er nicht einschätzen und knn daher für die daraus resultierenden Schäden nicht haftbar gemacht werden. (AG Mannheim Az. 3 C 312/12)

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7. Schlupfloch: Spaziergang zum Müll

Denn Müll rausbringen… wer tut das schon gerne?! Umso schlimmer, wenn man zu den Mülltonnen noch einen langen Weg hat. Doch man muss sich als Mieter nicht alles gefallen lassen. Ein besonders langer Weg zu dem Müllablagerungsort rechtfertigt eine Mietminderung. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köpenick hervor. In dem besagten Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da sich der Müllplatz in 165 Metern und damit in ihrer Meinung nach unzumutbarer Entfernung von der Hauseingangstür der Mietwohnung lag. Die Vermieterin akzeptierte die Minderung nicht und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete. Das Gericht gab der Mieterin aber Recht. Die Lage des Müllplatzes habe einen Mangel dargestellt. Dieser Mangel habe eine Minderung von 2,5 % der Gesamtmiete gerechtfertigt. (AG Köpenick Az. 6 C 258/12)

8. Schlupfloch: Wohin mit dem Wohnwagen?

Wer glaubt, er könne seinen Wohnwagen einfach in die nächste Parklücke stellen und dort kostengünstig und in Sichtweite überwintern lassen, der verärgert nicht nur die Anwohner. Noch dazu riskiert so ein Dauerparker unter Umständen eine hohe Geldbuße. Wer sich einen Wohnwagen zulegen möchte, sollten sich darum frühzeitig Gedanken über den dazugehörigen Stellplatz machen. Wohnwagen dürfen nach dem Gesetz nämlich nicht einfach über einen längeren Zeitraum am Straßenrand oder auf öffentlichen Parkplätzen geparkt werden. Die entsprechende Regelung findet sich in der Straßenverkehrsordnung. Dort heißt es: „Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden.“ (StVO § 12 Abs. 3 b)

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  • 16.04.2024
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