Anzeige
§-Schlupflöcher rund um Kündigung und Privatleben

Berufliches und Privates

Article Image Media
© dpa

Ist eine mündliche Kündigung rechtskräftig? Mache ich mich strafbar, wenn ich unwissend Diebesgut verkaufe? Das §-Schlupfloch liefert die Antworten.

Anzeige

1. Schlupfloch: Gekündigt ist gekündigt – auch mündlich?

Die meisten Verträge lassen sich auch mündlich abschließen oder kündigen. Anders ist das im Arbeitsrecht. Um Mitarbeiter vor Spontankündigungen zu schützen, sieht das Gesetz vor, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat aber entscheiden, dass eine mündliche Kündigung eines Mitarbeiters in Ausnahmefällen wirksam sein – nämlich dann, wenn er sie wiederholt ausspricht. Wer also im Streit mit dem Chef mehrfach wettert, er kündige, muss unter Umständen dann auch wirklich gehen!

(§ 623 BGB & LAG Rheinland-Pfalz Az. 8 Sa 318/11)

 

Anzeige
Anzeige

2. Schlupfloch: Beim Arbeitszeugnis ist Höflichkeit geboten

Der Arbeitnehmer hat bei einer überdurchschnittlich positiven Beurteilung einen Anspruch auf eine wohlwollende Schlussformel im Arbeitszeugnis. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden. Der Arbeitgeber sei gemäß § 109 GewO verpflichtet, diese Dankes- und Wunschformel in das Arbeitszeugnis aufzunehmen. Die Verpflichtung bestehe, wenn – wie hier – eine überdurchschnittliche positive Beurteilung des Leistungs- und Führungsverhaltens des Arbeitnehmers erfolgte bzw. dem Arbeitnehmer eine Bewertung über ein „befriedigend“ zustehe. In diesem Fall könne das Weglassen der Schlussformel nämlich dazu führen, dass das tolle Zeugnis abgewertet wird. Der Chef darf aber den weiteren beruflichen  Werdegang des Mitarbeiters nicht ungerechtfertigt erschweren. Der Arbeitgeber äußere laut Gericht mit dem Schlusssatz nicht seine subjektiv aufrichtigen Gefühle, sondern wahre nur allgemeine Standards und Höflichkeitsformen.

(§ 109 GewO & LAG Düsseldorf Az. 12 Sa 974/10)

Abenteuer Leben

Die neuesten §-Schlupflöcher

Ist eine mündliche Kündigung rechtskräftig? Kann ein ungepflegtes Äußeres zur Kündigung führen? Mache ich mich strafbar, wenn ich unwissend Diebesgut kaufe? All diese und mehr Fragen beantworten wir in unserem "§-Schlupfloch".

  • Video
  • 12:23 Min
  • Ab 12
Anzeige

3. Schlupfloch: Zu ungepflegt für die Arbeit

Einem Arbeitgeber ist es erlaubt, einem Mitarbeiter, der sich noch in der Probezeit befindet, „wegen dessen Körpergeruchs sowie seines ungepflegten Äußeren“ zu entlassen. Das Arbeitsgericht Köln sah darin keine willkürliche Kündigung, die auch während der Probezeit nicht erlaubt wäre. Habe der Arbeitgeber dem Beschäftigten die Chance gegeben, sich den betrieblichen Gepflogenheiten anzupassen, und tut dieser es nicht, kann er gekündigt werden.

(ArG Köln Az. 4 Ca 10458/09)  

 

4. Schlupfloch: Wenn kaufen kriminell macht

Es gilt: Wer trotz berechtigtem Verdacht auf Hehlerei ein Produkt erwirbt, macht sich des Betruges strafbar. Werden teure Waren zu Spottpreisen angeboten, sollte man daher Vorsicht walten lassen. Allerdings hat das Landgericht Karlsruhe entschieden, dass ahnungslose Käufer nicht bestraft werden dürfen! Im deutschen Recht existiert aber der Grundsatz, dass man gestohlene nicht erwerben kann. Das bedeutet für den unwissenden Käufer von Hehlerware, dass er die Ware herausgeben muss, sie kommt wieder an den Besitzer. Ersetzt wird er zunächst nicht – der Käufer bleibt im schlimmsten Fall auf dem finanziellen Schaden sitzen. Am besten lässt man sich bei jedem Kauf eine Kaufquittung oder andere Originalbelege zeigen oder am besten auch übergeben. Dann kann jeder sicher sein, dass die Ware nicht „vom Lkw gefallen“ ist.

(§ 259 StGB & § 932 BGB & LG Berlin 103 O 75/06)

 

Anzeige

5. Schlupfloch: Umzug berechtigt zur Kündigung

Fitnessstudios können die Kündigungsmöglichkeiten in den AGBs ihrer Mitgliederverträge nicht willkürlich regeln. So können sie nicht verlangen, dass im Falle eines Umzugs des Studios der bestehende Vertrag aufrechterhalten wird. Der Kunde hat in diesem Fall die Möglichkeit, fristlos das Vertragsverhältnis zu beenden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

(OLG Hamm Az. 17 U 109/91)

 

6. Schlupfloch: Reißverschlussverfahren bei Spurwegfall

Beim Wegfall einer Spur gilt das so genannte Reißverschlussprinzip: die Fahrer auf der Nebenspur müssen die von rechts kommenden Fahrzeuge einfädeln lassen!

Das Reißverschlussverfahren gilt aber nur bei einem echten Spurwegfall. Ist die Spur nur blockiert – zum Beispiel durch ein parkendes Auto – muss man mit dem Spurwechsel warten, bis die Nebenspur frei ist.

(§ 7 Abs. 4 StVO & Amtsgericht München Az. 334 C 28675/11)

 

Anzeige

7. Schlupfloch: Beim Onlineverkauf abgemahnt

Beim Onlineverkauf ist tatsächlich Vorsicht geboten, dass man es nicht übertreibt! Das Landgericht Berlin verurteilte eine Frau, die ihren Haushalt entrümpelte und 93 Gegenstände bei eBay zum Verkauf anbot. Schriftliche Abmahnung vom Anwalt, weil sie als Unternehmerin zu betrachten sei und demgemäß die Käufer auf deren Widerrufsrecht hinweisen müsse. (Az. 103 O 75/06) Das Gesetz unterscheidet nur sehr schwammig, was den Unterschied zwischen einem verkaufenden Verbraucher und einem Unternehmer ausmacht (§§ 13f BGB), daher gibt es hier nur Einzelfallentscheidungen. Die Richter sahen aber folgendes Verhalten als Indiz für gewerbliches Handeln: Wer um die 100 Gegenstände im Monat online verkauft, von denen die meisten neu sind und einer Warengruppe angehören, ist womöglich als Unternehmer anzusehen. Das sieht auch der Bundesgerichtshof so. (BGH Az. I ZR 3/06) Auch das Finanzamt durchforstet eBay und prüft, wer regelmäßig verkauft. Dabei zählen laut Umsatzsteuergesetz die Dauer und die Intensität der Verkäufe: Wer fast täglich verkauft, übt eine unternehmerische Tätigkeit aus.

Fazit: Wer sich einen regelmäßigen Nebenverdienst durch Onlineverkäufe schafft, gilt als gewerblicher Händler.

 

8. Schlupfloch: Partnerwechsel erlaubt

Ist die Reise gebucht, ein Mitreisender dann aber verhindert, muss der Reiseveranstalter einen Ersatzteilnehmer akzeptieren. Er hat kein Recht, dafür Umbuchungsgebühren zu verlangen. Anspruch hat der Reiseveranstalter nur auf die Ersetzung von tatsächlichen Mehrkosten, die er durch die Umbuchung hat. Da die erst nach der Umbuchung bekannt sind, darf der Reiseveranstalter also in keinem Fall bereits vorher Umbuchungsgebühren verlangen.

(LG Frankfurt a. M. Az. 2-24 T 1/12)

 

Den Kontakt zu unserem Rechtsanwalt Alexander Stephens stellen Sie hier her: www.kanzleimünchen.de

Mehr Informationen
Urlaub in Lettland: Zwischen Erholung und Abenteuer

Urlaub in Lettland: Zwischen Erholung und Abenteuer

  • Video
  • 09:06 Min
  • Ab 12

© 2024 Seven.One Entertainment Group