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§-Schlupfloch: Appetit auf mehr!

Appetit auf mehr!

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Rechtliche Tipps zum Thema Essen und Trinken.

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1. Laptop ist doch versichert!

Wer bei Bekannten im Auto mitfährt sollte wissen, baut der Freund einen Unfall, muss seine Kfz-Haftpflichtversicherung beschädigtes Gepäck nicht ersetzten. Die Autoversicherung muss nur einstehen, wenn Fahrzeuginsassen verletzt oder ihre Kleidung oder andere am Körper getragenen Gegenstände wie Handy oder Brieftasche beschädigt werden.

Ein Laptop sei groß und sperrig, weshalb es nicht üblich sei, ihn ständig mit sich zu führen, urteilten die Richter, daher muss die Kfz-versicherung nicht einstehen. Allerdings kommt die Versicherung wenigstens für die Kleidung und das Handy auf! LG Erfurt (AZ 1 S 101/12)

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2. Wein bekömmlich?   

Eine Weinflasche mit dem Begriff "bekömmlich" zu etikettieren ist eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe, der Weinhändler muss die Flaschen wieder zurücknehmen.

Die Etikettierung und Bewerbung eines Weins als "bekömmlich" ist wegen Verstoßes gegen europäisches Recht unzulässig. Der durchschnittliche Verbraucher versteht "bekömmlich" als Hinweis auf eine besondere Magenverträglichkeit des Weines. Es handele sich daher um eine gesundheitsbezogene Angabe und dies ist bei alkoholischen Getränken generell unzulässig. (EG) Nr. 1924/2006

3. Kaffeemaschine im Büro verboten?

Julius stellt seine private Kaffeemaschine im Büro auf. Sein Freund und Kollege Frank behauptet, das geht nur mit einer Erlaubnis vom Chef.  Und tatsächlich – er hat recht: Elektrische Geräte, die am Arbeitsplatz privat genutzt werden müssen im sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geprüft und zugelassen werden.

Die Kaffeemaschine ist zwar kein Arbeitsmittel, trotzdem gilt die Betriebssicherheitsverordnung –über die im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vorgeschriebene allgemeine Gefährdungsbeurteilung. Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung (§ 5 und§ 6 ArbSchG) muss der Arbeitgeber nämlich auch ermitteln, ob von privat betriebenen Geräten eine Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht – und er muss die nötigen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festlegen. OLG Köln AZ 12 U 8/08 §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB

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4. Rauch im Gesicht = Körperverletzung?

Achtung Raucher! Wer jemandem Rauch direkt ins Gesicht bläst kann nach dem neusten Urteil des Erfurter Amtsgerichts auf Körperverletzung verklagt werden. AG Erfurt (Az.: 910 Js 1195/13 48 Ds).

5. Pilze sammeln – verboten?!

Laut Bundesartenschutzverordnung Anlage 1 zu §1, ist es verboten fast alle heimischen Pilze zu sammeln, insbesondere Pfifferlinge, Morcheln und Steinpilze. Und wer in geschützten Gebieten sammelt muss mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro rechnen

Aber es gibt eine Ausnahme!

Nach §2 I Bundesartenschutzverordnung dürfen ” in geringen Mengen für den eigenen Bedarf” diese Sorten gepflückt werden:

  • Steinpilz
  • Pfifferling – alle heimischen Arten
  • Schweinsohr
  • Brätling
  • Birkenpilz und Rotkappe – alle heimischen Arten
  • Morchel – alle heimischen Arten

Wenn man sammelt, sollte man sich also an diese Auflistung halten und speziell von Röhrlingen und Trüffeln die Finger lassen.

Pro Pilzsucher dürfen pro Tag maximal bis zu 2 Kilogramm gesammelt werden. Wie viel genau entscheidet die zuständige Behörde selbst, teilweise sind es sogar nur 1kg pro Tag pro Pilzsucher. Bundesartenschutzverordnung §2l BArtSchV

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6. Mieter muss nicht für das Verhalten seiner Besucher einstehen!

Der Mieter muss sich nicht jedes Verhalten seines Besuchers zurechnen lassen. Zwar muss der Mieter sich das Verhalten seiner Mitmieters oder Untermieters zurechnen lassen, jedoch gilt dies nicht für Handlungen seines Besuchers. Schlägt der Besucher eines Mieters sogar seinen Vermieter, stellt dieses Verhalten insoweit keinen Kündigungsgrund dar, als der Mieter weder Einfluss ausgeübt, noch die Situation begünstigt hat, noch diese hat vorhersehen können oder müssen. LG Berlin, Beschluss vom 18.03.2013 - 65 S 494/12

7. Laubrente?

Ständig liegt das Laub von den Nachbarsbäumen in dem eigenen Garten. Es stinkt, verstopft die Dachrinne und macht viel Arbeit. Dafür muss der Nachbar doch zur Rechenschaft gezogen werden und zwar in Form von einer Laubrente. Eine Laubrente gibt es tatsächlich, aber nur im Falle einer ungewöhnlich starken Beeinträchtigung eines Grundstücks durch den Laubfall ausgehend von einem fremden Grundstück. Doch hier steht eine Laubrente in keiner Relation, die Mieterin ist einfach überempfindlich.

Eine "Laubrente" werde es nicht geben, befand jedoch das Amtsgericht München in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung. Die Klägerin genieße das Wohnen im Grünen, daher müsse sie die damit verbundene erhöhte Verschmutzung ihres Grundstücks durch "pflanzliche Bestandteile" in Kauf nehmen, heißt es in dem rechtskräftigen Urteil

Die Richterin urteilte, das abfallende Laub und die Blüten seien eine "jahreszeitlich bedingte und beschränkte Einwirkung". Ein "durchschnittlich empfindender und denkender Anwohner ohne besondere Empfindlichkeit" würde dies hinnehmen, ohne eine Entschädigung zu verlangen.

Außerdem sei die Nachbarschaft von Bäumen geprägt. Auch die meisten anderen Grundstücke seien Laub, Blüten und Ästen ausgesetzt. AG München (Az.: 114 C 31118/12).

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8. Teureres Schnitzel dank Treppenzuschlag?

Einen Treppenaufschlag gibt es tatsächlich, allerdings ist diesmal das Kleingedruckte von Vorteil! Der Lieferdienst darf nur einen Treppenaufschlag verlangen, wenn es in den AGBs steht, sonst nicht! §§ 133, 157, 305 ff. BGB BGB

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  • 16.04.2024
  • 00:01 Uhr

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