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MHD – Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verfallsdatum?

Das Mindesthaltbarkeitsdatum

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Was passiert, wenn Lebensmittelkontrolleure bei einer Kontrolle Produkte mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum finden? Lohnen sich Reklamationen?

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Das Mindesthaltbarkeitsdatum – kurz MHD genannt – ist eine EU-rechtliche Kennzeichnungspflicht

Wussten Sie eigentlich, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) eine reine Ermessenssache ist? Hersteller legen das mit der Formulierung „mindestens haltbar bis…“ gekennzeichnete Mindesthaltbarkeitsdatum so fest, dass das jeweilige Produkt bis zum Ablauf der Mindesthaltbarkeit möglichst keinerlei Veränderungen oder Beeinträchtigungen in Qualität, Aroma oder Konsistenz aufweist.

Wichtig ist zu unterscheiden, dass Mindesthaltbarkeit nicht maximale Haltbarkeit bedeutet. Denn beim Mindesthaltbarkeitsdatum handelt es sich nicht um ein Verfallsdatum.

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Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verfallsdatum? Wichtige Unterschiede laut Lebensmittelrecht

Im Gegensatz zum Mindesthaltbarkeitsdatum bezeichnet ein Verfallsdatum das Datum, bis zu dem der Verbrauch oder Verzehr gesundheitlich unbedenklich sein sollte. Auf das Verfallsdatum wird mit der Formulierung: „zu verbrauchen bis...“ hingewiesen. Nach Ablauf des Verfallsdatums können beispielsweise bei Fleisch oder bei Milchprodukten gesundheitliche Risiken durch mögliche Bakterien, Schimmelbildung oder Fäulnis auftreten.

Wenn ein Lebensmittelkontrolleur also in einem Lebensmittelgeschäft ein Produkt mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum sieht, stellt dies noch nicht unbedingt einen Verstoß gegen das Lebensmittelgesetz dar. Findet ein Lebensmittelkontrolleur allerdings Produkte mit abgelaufenem Verfallsdatum, sieht die Sache schon anders aus. Produkte mit abgelaufenem Verfallsdatum dürfen nicht verkauft oder weiterverarbeitet werden und auch vor deren Verzehr wird dringend abgeraten.

Was sollten Verbraucher nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums beachten?

Was viele Verbraucher nicht wissen: Mit einem MHD gekennzeichnete Produkte dürfen auch nach Ablauf der Mindesthaltbarkeit noch verkauft oder verarbeitet werden – sofern der Verkäufer sich vom einwandfreien Zustand der Produkte überzeugt hat. Sie haben also keinen Rechtsanspruch auf Schadensersatz, wenn Sie einen Artikel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum gekauft haben. Verbraucherzentralen raten daher, beim Einkauf immer das Mindesthaltbarkeitsdatum zu kontrollieren. Aber auch wenn Sie keinen Rechtsanspruch haben, reagieren viele Geschäfte und Betriebe sehr kulant auf Reklamationen und tauschen den betreffenden Artikel meist problemlos um. Wer ein Produkt mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum kauft, kann also jederzeit reklamieren.

Wenn Sie ein Produkt kaufen, das trotz gültigem Mindesthaltbarkeitsdatum bereits verdorben oder in Geschmack und Konsistenz nicht mehr einwandfrei ist, können Sie den Artikel direkt bei dem Hersteller reklamieren. Den meisten Herstellern ist die Zufriedenheit ihrer Kunden sehr wichtig, sodass berechtigte Reklamationen häufig zu Kompensationen und Austausch des Produktes führen. So können Hersteller auch eventuell Nachbesserungen am Mindesthaltbarkeitsdatum vornehmen. In gravierenden Fällen, bei denen auch die Gesundheit der Verbraucher gefährdet wird, können Sie sich auch an das örtliche Lebensmittelüberwachungsamt oder an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wenden. 

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